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Fragen & Antworten
Das sind die häufigsten Fragen, die
uns gestellt werden ...
Wie und durch wen wird die Pflegestufe festgestellt?
Die jeweilige Pflegebedürftigkeit stellt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegepflichtversicherung fest. Bei gesetzlich Versicherten lässt die jeweilige Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Die Pflegebedürftigkeit hängt mit dem Grad der Einschränkung durch Behinderung oder Krankheit zusammen - je nachdem wie regelmäßig und in welchem Umfang eine Person Unterstützung in 24 Stunden benötigt. Bei privaten Pflegeversicherten erfolgt diese Feststellung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt - in der Regel durch den medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung (Medicproof).
Anmerkung: Sie können für sich oder Ihren Angehörigen einen Pflegeantrag direkt bei der jeweiligen Kasse stellen. Sie können auch Ihren Hausarzt ansprechen um die Anträge in die Wege zu leiten.

Warum muss unbedingt ein Gutachter/eine Gutachterin kommen, um den Pflegebedarf festzustellen. Die Krankenunterlagen, Befunde und Arztberichte liegen doch alle der Kasse vor?
In diesem Punkt ist es im Gesetz vorgeschrieben, dass der Hilfsbedarf durch eine Begutachtung von eigens dafür bestellten Gutachtern festgestellt wird. Die Pflegestufe ist nicht abhängig von bestimmten Diagnosen, wie z.B. "Krebs" oder "Osteoporose", da alle diese Erkrankungen unterschiedliche Ausprägung haben können. Ein Gutachter oder eine Gutachterin soll sich vor Ort davon überzeugen, wie weit bei Alltagshandlungen - wie waschen oder anziehen - Hilfe durch andere Personen notwendig ist.

Es wäre nur etwas Hilfe im Haushalt zu leisten (Einkaufen, Fenster putzen usw.), alles andere geht noch alleine. Warum, gibt es dafür kein Geld von der Pflegekasse?
In unserem Gesetz ist festgelegt, dass Leistungen erst anfallen, wenn "erheblicher" Pflegebedarf eingetreten ist. Hilfsbedarf bezieht sich hier auf die Körperpflege, auf die Nahrungsaufnahme oder den Bereich der Mobilität. Nur allein für Hilfe im Haushalt ist kein Zuschuss vorgesehen.

Meine Pflegekasse hat meinen Antrag abgelehnt, kann ich dagegen etwas unternehmen?
Wenn Sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen, möglich direkt nachdem Sie die Papiere erhalten haben. Dann kommt es in der Regel zu einer zweiten Begutachtung, entweder kommt noch mal ein Gutachter oder die Pflegekasse legt Ihren Fall ohne Hausbesuch einem anderen Gutachter vor. Kommt auch dann nicht das erwünschte Ergebnis zustande müssen Sie Klage einreichen vor dem Sozialgericht.

Ich habe bisher meinen Angehörigen selbst gepflegt und schaffe das jetzt nicht mehr allein. Darf ich einfach einen Pflegedienst beauftragen?
Ein Pflegedienst kann grundsätzlich immer von allen Personen beauftragt werden - nur wer die Kosten trägt ist die Frage. Liegt keine Zusage der Pflegekasse für Übernahme der Kosten oder einen Teil der Kosten vor, muss – wie bei allen Dienstleistungen, der Auftraggeber zahlen. |